Satzung des Karatevereins Okinawa-Dresden e. V.

Satzung des Vereins für Wado Ryu Karate und Sport Okinawa Dresden

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Okinawa Dresden Verein für Wado Ryu Karate und Sport. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck; Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die
- sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
- die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes,
- die sportliche Förderung von talentierten Kaderathleten verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand beschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand kann Zahlungen in Raten, Ermäßigungen oder Streichung der Beiträge bewilligen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7a Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16te Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbefristete Zeit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie  Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch
und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsmäßiger Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Karatebund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.11.2009 und 26.03.2010 (Änderungen im § 7a) beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 12.8.2000, in der Fassung vom 29.10.2000 und 15.12.2007. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.